BSG - Urteil vom 30.01.2020
B 2 U 9/18 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5;
Fundstellen:
BSGE 130, 17
NJW 2020, 3344
NZA 2020, 1090
NZS 2020, 641
NZV 2020, 487
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 1165/17
SG Meiningen, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 479/17

Keine Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim verbrauchsbedingten Auftanken des privaten Kfz zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit als eigenwirtschaftliche Tätigkeit

BSG, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen B 2 U 9/18 R

DRsp Nr. 2020/6593

Keine Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim verbrauchsbedingten Auftanken des privaten Kfz zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit als eigenwirtschaftliche Tätigkeit

Das Auftanken eines PKW ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Weges grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 20.9.2016 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat als sie nach dem Auftanken ihres Pkw stürzte.