BayObLG - Beschluss vom 06.04.2020
201 ObOWi 291/20
Normen:
StPO § 338;

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichteinsicht in Rohmessdaten der MessreiheKein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens bei wiederholt erfolglosem Antrag auf Einsicht in RohmessdatenKeine Verletzung des Grundsatzes auf faires VerfahrenUnzulässige Beschränkung der Verteidigung bei Kausalzusammenhang zwischen Urteil und VerfahrensverstoßFehlende Einsichtnahme in Rohmessdaten keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung beim standardisierten Messverfahren

BayObLG, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 291/20

DRsp Nr. 2021/14120

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichteinsicht in Rohmessdaten der Messreihe Kein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens bei wiederholt erfolglosem Antrag auf Einsicht in Rohmessdaten Keine Verletzung des Grundsatzes auf faires Verfahren Unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei Kausalzusammenhang zwischen Urteil und Verfahrensverstoß Fehlende Einsichtnahme in Rohmessdaten keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung beim standardisierten Messverfahren

1. Die unterbliebene Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen sowie der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Rohmessdaten oder der Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann (Festhaltung an BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 ; entgegen insbesondere VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368).