Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichteinsicht in Rohmessdaten der MessreiheKein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens bei wiederholt erfolglosem Antrag auf Einsicht in RohmessdatenKeine Verletzung des Grundsatzes auf faires VerfahrenUnzulässige Beschränkung der Verteidigung bei Kausalzusammenhang zwischen Urteil und VerfahrensverstoßFehlende Einsichtnahme in Rohmessdaten keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung beim standardisierten Messverfahren
BayObLG, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 291/20
DRsp Nr. 2021/14120
Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichteinsicht in Rohmessdaten der MessreiheKein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens bei wiederholt erfolglosem Antrag auf Einsicht in RohmessdatenKeine Verletzung des Grundsatzes auf faires VerfahrenUnzulässige Beschränkung der Verteidigung bei Kausalzusammenhang zwischen Urteil und VerfahrensverstoßFehlende Einsichtnahme in Rohmessdaten keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung beim standardisierten Messverfahren
1. Die unterbliebene Überlassung von nicht zu den (Gerichts-) Akten gelangten Unterlagen sowie der (digitalen) Messdaten einschließlich der sog. Rohmessdaten oder der Messreihe stellt für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Vielmehr handelt es sich bei den entsprechenden Anträgen um Beweisermittlungsanträge, deren Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann (Festhaltung an BayObLG, Beschl. v. 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 ; entgegen insbesondere VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.04.2018 - Lv 1/18 = NZV 2018, 275 = DAR 2018, 557 = ZD 2018, 368).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.