BVerwG - Urteil vom 26.09.2019
2 C 32.18
Normen:
BbgPolG § 9 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 166, 333
DÖV 2020, 199
NVwZ 2020, 247
ZBR 2020, 274
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2258/13
OVG Berlin-Brandenburg, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 3.17

Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete zur nachträglichen Identitätsfeststellung; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit; Schutzbereich des Rechts von Dienstkleidung tragenden Polizeivollzugsbediensteten auf informationelle Selbstbestimmung

BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 2 C 32.18

DRsp Nr. 2019/17948

Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete zur nachträglichen Identitätsfeststellung; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit; Schutzbereich des Rechts von Dienstkleidung tragenden Polizeivollzugsbediensteten auf informationelle Selbstbestimmung

Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BbgPolG § 9 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EMRK Art. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die im beklagten Land geltende gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete.