»... Die Betroff. parkte ihren VW-Bus »auf dem Fahrdamm, obwohl neben dem Fahrdamm sich ein Parkstreifen befindet«. Wie sich ferner an anderer Stelle aus den Urteilsgründen ergibt, »lagen auf dem Parkstreifen Baumaterialien«. Das AG meint, eine solche Belegung berechtige ebenso wie eine Besetzung des Seitenstreifens durch geparkte Fahrzeuge nicht dazu, am Fahrbahnrand zu parken.
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