KG - Urteil vom 01.12.1983 (12 U 4206/83) - DRsp Nr. 1994/7888
KG, Urteil vom 01.12.1983 - Aktenzeichen 12 U 4206/83
DRsp Nr. 1994/7888
Die besondere Sorgfaltspflicht des Wendenden geht nicht so weit, daß er ein jederzeitiges Anfahren von am Straßenrand haltenden oder parkenden Kraftfahrzeugen in Rechnung stellen muß. Die besondere Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5StVO wird, soweit es sich um vom Fahrbahnrand anfahrende Fahrzeuge handelt überlagert von der des § 10StVO. Diese Vorschriften begründet den absoluten Vorrang des fließenden Verkehrs, zu dem auch wendende Fahrzeuge gehören.