KG - Urteil vom 06.12.1962 ((2) 1 Ss 262/62) - DRsp Nr. 1994/8103
KG, Urteil vom 06.12.1962 - Aktenzeichen (2) 1 Ss 262/62
DRsp Nr. 1994/8103
Der in einer Kolonne fahrende Kraftfahrzeugführer ist für den genügenden Sicherheitsabstand zu dem Vorausfahrenden verantwortlich. Die Schuld für ein Auffahren kann aber entfallen, wenn durch das Dazwischensetzen eines überholenden Kraftfahrers der ausreichende Abstand plötzlich verkürzt wird.