KG - Urteil vom 14.11.1974 (22 U 71/74) - DRsp Nr. 1994/8034
KG, Urteil vom 14.11.1974 - Aktenzeichen 22 U 71/74
DRsp Nr. 1994/8034
Besteht eine Straße aus zwei selbständigen, durch einen Mittelstreifen getrennten Richtungsfahrbahnen, so ist das Hinüberwechseln auf die Gegenfahrbahn unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs in der Regel als doppeltes Linksabbiegen, nicht als Wenden i.S. v. § 9 Abs. 5StVO zu verstehen.