KG - Urteil vom 16.12.1976
22 U 3319/76
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 41 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1977, 72
VersR 1977, 770

KG - Urteil vom 16.12.1976 (22 U 3319/76) - DRsp Nr. 1994/8010

KG, Urteil vom 16.12.1976 - Aktenzeichen 22 U 3319/76

DRsp Nr. 1994/8010

A. 1. Fußgänger, die einen für Fußgänger und Radfahrer vorbehaltenen Sonderweg benutzen, können den von ihnen bevorzugten Wegteil frei wählen. 2. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, daß Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben. B. Auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg unterliegen Fußgänger nicht den gleichen Sorgfaltsregeln wie auf oder am Rande einer dem allgemeinen Fahrverkehr eröffneten Fahrbahn.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 41 ;
Fundstellen
VerkMitt 1977, 72
VersR 1977, 770