KG - Urteil vom 30.09.1960
6 U 2296/59
Normen:
BGB §§ 947, 950 ;
Fundstellen:
DAR 1961, 197
NJW 1961, 1026

KG - Urteil vom 30.09.1960 (6 U 2296/59) - DRsp Nr. 1994/8104

KG, Urteil vom 30.09.1960 - Aktenzeichen 6 U 2296/59

DRsp Nr. 1994/8104

1. Dadurch, daß bei einem Kraftfahrzeug, bedingt durch den Verschleiß beim Betrieb, bald der eine, bald der andere Werkteil gegen einen neuen ausgetauscht wird, entsteht keine neue Sache. 2. Die Auffassung, daß ein bestimmter Teil eines Kraftfahrzeugs, etwa der Fahrgestellrahmen, stets dessen Hauptsache bilde, ist abzulehnen. 3. Bei einem Kraftfahrzeug gilt als Hauptsache, was nach Umfang und Wert, nach dem äußeren Bild und dem Sprachgebrauch noch das Fahrzeug darstellt, wenn die vor dem Zusammenbau mehreren Eigentümern gehörenden Einzelteile voneinander getrennt und die dabei entstehenden Teilgebilde in ihrer Gesamtheit miteinander verglichen werden.

Normenkette:

BGB §§ 947, 950 ;
Fundstellen
DAR 1961, 197
NJW 1961, 1026