BGH - Urteil vom 23.04.2020
III ZR 251/17
Normen:
ZPO § 189; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DAR 2020, 620
MDR 2020, 854
NJW 2020, 3106
VersR 2020, 1062
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 59/15
SchlHOLG, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 29/16

Klage auf Schadensersatz wegen eines Fahrradunfalls unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen Jagdpächter; Heilung von Zustellungsmängeln; Mitverschulden wegen Verletzung des Sichtfahrgebots

BGH, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen III ZR 251/17

DRsp Nr. 2020/7952

Klage auf Schadensersatz wegen eines Fahrradunfalls unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen Jagdpächter; Heilung von Zustellungsmängeln; Mitverschulden wegen Verletzung des Sichtfahrgebots

a) Wird die Klageschrift nicht an den für gerichtliche Verfahren bestimmten gesetzlichen Vertreter einer Gemeinde zugestellt, kann der darin liegende Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass für die Gemeinde wirksam ein Prozessbevollmächtigter bestellt wird, der bereits zuvor in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417).b) Einen Jagdpächter treffen Verkehrssicherungspflichten für die ihm bekannten, von einem Vorpächter mit einer jagdlichen Zielsetzung geschaffenen Einrichtungen. Eine jagdliche Zielsetzung ist auch die Schaffung von Ruhezonen für das Wild.