BAG - Urteil vom 05.09.2023
9 AZR 329/22
Normen:
BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 2; BGB § 611a; BGB § 612a; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 11
BB 2024, 244
NZA 2024, 190
ArbR 2024, 92
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 13975/19
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 847/21

Klage des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für einen bestimmten Zeitraum; Beschränkung der aus § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG folgenden Vermutungswirkung auf betriebsbedingte Kündigungen

BAG, Urteil vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 329/22

DRsp Nr. 2024/651

Klage des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für einen bestimmten Zeitraum; Beschränkung der aus § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG folgenden Vermutungswirkung auf betriebsbedingte Kündigungen

Orientierungssätze: 1. Das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG, die einem Teilzeitverlangen entgegenstehen, wird nicht auf Grundlage einer Namensliste zu einem Interessenausgleich vermutet. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG findet keine analoge Anwendung. Die aus der Vorschrift folgende Vermutungswirkung ist auf betriebsbedingte Kündigungen beschränkt (Rn. 27). 2. Mit einer Klage auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit für einen bestimmten Zeitraum macht der Arbeitnehmer zugleich die von deren Ausgang abhängigen Zahlungsansprüche geltend und wahrt damit die tarifliche Ausschlussfrist (Rn. 47 f.).

1. § 15 Abs. 5 S. 5 BEEG ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitarbeit verlängert werden soll, die befristet für die Dauer einer vorangegangenen Elternzeit bestanden hat. 2. Die Verlängerung von Elternzeit bedarf gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG stets einer Zustimmung des Arbeitgebers.