OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.10.2023
3 U 70/23
Normen:
VVG § 43; VVG § 23; VVG § 26; VVG § 81 Abs. 2; MFH § 37 Nr. 1 b) AB;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 177/19

Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Leistung aus ihrer Wohngebäudeversicherung wegen Feuchtstellen im Erdgeschoss und an den Kellerwänden; Frage nach einer Veränderung der Gefahrenlage durch Auszug eines Wohnungseigentümers aus der Wohnung; Nicht erfolgte Mitteilung über den Umstand des Auszugs gegenüber der Versicherung; Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen 3 U 70/23

DRsp Nr. 2024/4364

Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Leistung aus ihrer Wohngebäudeversicherung wegen Feuchtstellen im Erdgeschoss und an den Kellerwänden; Frage nach einer Veränderung der Gefahrenlage durch Auszug eines Wohnungseigentümers aus der Wohnung; Nicht erfolgte Mitteilung über den Umstand des Auszugs gegenüber der Versicherung; Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls

1. Im Hinblick auf das Leitungswasserrisiko liegt eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG noch nicht im bloßen Leerstehenlassen einzelner Wohnungen vor. 2. Es liegt ein grob fahrlässiger Verstoß gegen Sicherungsbestimmungen vor, wenn der Haupthahn zwar abgedreht, jedoch nicht auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft wird. 3. Darlegungs- und beweisbelastet für ein geringeres oder fehlendes Verschulden ist der Versicherungsnehmer.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21.03.2023 (Az. 2 O 177/19) nebst Urteilsergänzung vom 08.05.2023 abgeändert wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Nebenintervenientin.