OVG Saarland - Urteil vom 06.11.2019
1 A 19/18
Normen:
BeamtVG § 37 Abs. 1 S. 1; StVO § 18 Abs. 3; StVO § 18 Abs. 9; StVO § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 406/15

Klage eines Kriminaloberkommissars auf Anerkennung einer Qualifizierung eines anerkannten Dienstunfalls im Sinne des § 37 BeamtVG; Maßgebliches Recht für die Unfallfürsorge

OVG Saarland, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 1 A 19/18

DRsp Nr. 2020/339

Klage eines Kriminaloberkommissars auf Anerkennung einer Qualifizierung eines anerkannten Dienstunfalls im Sinne des § 37 BeamtVG; Maßgebliches Recht für die Unfallfürsorge

1. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.2. Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 20.3.1979.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2016 - 2 K 406/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG § 37 Abs. 1 S. 1; StVO § 18 Abs. 3; StVO § 18 Abs. 9; StVO § 2 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der 1960 geborene Kläger, der als Kriminaloberkommissar im Dienst der saarländischen Polizei steht, begehrt mit seiner Klage die (nachträgliche) Anerkennung einer Qualifizierung eines anerkannten Dienstunfalls im Sinne des § 37 BeamtVG.