KG vom 13.06.1966
12 U 2483/65
Normen:
BGB §§ 249 262 ; ZPO §§ 253 ff. ;
Fundstellen:
DAR 1966, 268
DRsp I(123)109c-d
ES Kfz-Schaden E/3
NJW 1966, 2167
VRS 31, 165
VersR 1966, 940

Klageweise Geltendmachung von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung durch den Halter eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs

KG, vom 13.06.1966 - Aktenzeichen 12 U 2483/65

DRsp Nr. 1994/1836

Klageweise Geltendmachung von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung durch den Halter eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs

»Der Halter eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges kann von dem Ersatzpflichtigen im Wege der eventuellen Klagenhäufung in erster Linie Ersatz der Mietwagenkosten und hilfsweise die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Er kann aber auch zunächst nur den Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten und, wenn er diesen nicht beweisen kann, danach im Wege der Klageänderung den auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Ein Wahlschuldverhältnis liegt nicht vor.«

Normenkette:

BGB §§ 249 262 ; ZPO §§ 253 ff. ;