LG Arnsberg, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 411 Js 522/182 Ks 15/196 Ss 314/20
Klassifizierung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zwischen zwei Privatpersonen auf einer öffentlichen Straße
BGH, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 4 StR 511/20
DRsp Nr. 2021/18370
Klassifizierung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zwischen zwei Privatpersonen auf einer öffentlichen Straße
1. Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten.2. § 315d Abs. 2StGB ist ein eigenhändiges Delikt. Ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2StGB erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2StGB in objektiver Hinsicht deshalb nur, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht.
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