Kongruenz

Autor: Stephan Schröder

Ein Forderungsübergang findet jedoch nur insoweit statt, als zwischen Schadensersatzanspruch und Leistung eine Kongruenz in sowohl sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht besteht, d.h., dass die Leistungen des Dritten für denselben Zweck und denselben Zeitraum erbracht worden sein müssen (BGH, Urt. v. 12.04.2011 - VI ZR 158/10, SP 2011, 215). Dies gilt nicht nur für Leistungen des Sozialversicherungs-, sondern auch für die des Sozialhilfeträgers (BGH, Urt. v. 04.03.1997 - VI ZR 243/95, SP 1997, 245). - Fragen hierzu ergeben sich insbesondere im Bereich des Personenschadens. Kongruent mit dem Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens sind insbesondere Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten in der Rentenversicherung, Renten der Berufsgenossenschaft, Kinderzuschuss und Kinderzulage; ferner Krankengeld auch dann, wenn es auf freiwilliger Weiterversicherung beruht (BGH, Urt. v. 11.05.1976 - VI ZR 51/74, VersR 1976, 756) sowie Leistungen des Sozialversicherungsträgers, die dieser für die Umschulung des Verletzten erbringt (BGH, Urt. v. 11.05.1976 - VI ZR 51/74, VersR 1982, ). , auch nicht gegenüber Heilungskosten der privaten Krankenkassen. Kongruent zu Pflegeleistungen des Sozialversicherungsträgers ist nur der Haushaltsführungsschaden, nicht aber der Erwerbsschaden; zum Erwerbsschaden gehört aber der Anspruch der verletzten Hausfrau, soweit er sich auf ihren Beitrag zum Familienunterhalt bezieht (BGH, Urt. v. 08.10.1996 - , 1997, ).