BayObLG - Urteil vom 16.12.2022
202 StRR 110/22
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NPA 2023
NZV 2024, 97
StRR 2023, 3
StRR 2023, 4
SVR 2023, 375
SVR 2023, 376
Verkehrsjurist 2023, 26
VRA 2024, 34
VRR 2023, 3
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 23.05.2022

Unbegründete Revision des Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten in einem Verfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Fehlen einer konkreten Gefährdung

BayObLG, Urteil vom 16.12.2022 - Aktenzeichen 202 StRR 110/22

DRsp Nr. 2023/2319

Unbegründete Revision des Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten in einem Verfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Fehlen einer konkreten Gefährdung

1. Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (hier: § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr voraus. Eine solche Gefahr ist bei einer Einwirkung auf ein im Straßenverkehr bewegtes Pferd nicht gegeben, wenn das Tier zwar kurzzeitig in Aufregung gerät, aber sogleich von dem Reiter unter Kontrolle gebracht werden kann.2. Teilt das tatrichterliche Urteil im Falle eines Freispruchs den Anklagevorwurf nicht mit, stellt dies keinen zur Aufhebung führenden durchgreifenden Rechtsfehler dar, weil das Revisionsgericht den Inhalt der Anklageschrift zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ohnehin von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muss.3. Die Verfahrensvoraussetzung eines Strafantrags ist nur dann erfüllt, wenn sich der Wille des Verletzten zur Antragstellung auch auf das Tatgeschehen, für welches das Strafantragserfordernis besteht, erstreckt.

Tenor

I. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23.05.2022 werden als unbegründet verworfen.