BGH - Urteil vom 14.01.1986
VI ZR 48/85
Normen:
BGB §§ 249, 253 ;
Fundstellen:
BGHZ 97, 14
BGHZ 97, 17
DAR 1986, 141
DRsp I(123)302a-b
ES Kfz-Schaden I-1/23
JR 1986, 365
JZ 1986, 638
JuS 1986, 648
JuS 1987, 441
MDR 1986, 486
NJW 1986, 1538
VRS 73, 161
VersR 1986, 550

Kosten einer kosmetischen Operation

BGH, Urteil vom 14.01.1986 - Aktenzeichen VI ZR 48/85

DRsp Nr. 1992/3972

Kosten einer kosmetischen Operation

»Der Verletzte kann Zahlung der für eine Operation (hier: Narbenkorrektur) erforderlichen Kosten nur verlangen, wenn er die Absicht hat, die Operation durchführen lassen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 253 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der bei einem Verkehrsunfall am 10. Januar 1981 erlittenen Verletzungen auf Schadensersatz in Anspruch. Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Erstbeklagte als Halter und Fahrer seines Pkw's und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs für den Schaden einzustehen haben.

Der Rechtsstreit geht nur noch darum, ob die Klägerin die voraussichtlichen Kosten für eine Korrektur von Narben am Unterbauch, die infolge einer unfallbedingten Dünndarmoperation zurückgeblieben sind, verlangen kann, obwohl sie sich bislang wegen des ungewissen Erfolges noch nicht zu dieser Operation hat entschließen können. Die Kosten einer solchen Narbenkorrektur hat sie auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Privatgutachtens mit 10.668 DM angegeben. Die Beklagten haben sich zur Übernahme der Kosten einer von der Klägerin vorgenommenen operativen Narbenkorrektur bereiterklärt. Sie weigern sich jedoch, den verlangten Geldbetrag an die Klägerin zu zahlen, weil diese ihrer Ansicht nach keinen Anspruch auf Zahlung lediglich fiktiver Kosten hat.