BGH - Urteil vom 26.05.2023
VI ZR 274/22
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 letzter Hs.;
Fundstellen:
MDR 2023, 1044
NJW 2023, 2421
r+s 2023, 687
Vorinstanzen:
AG Buchen, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 66/22
LG Mosbach, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 23/22

Kostenersatz einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils als Anspruch eines Geschädigten wegen Beschädigung seines Kfz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Reparaturmöglichkeit eines Geschädigten in der eigenen Werkstatt i.R.d. Schadensminderungspflicht

BGH, Urteil vom 26.05.2023 - Aktenzeichen VI ZR 274/22

DRsp Nr. 2023/9128

Kostenersatz einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils als Anspruch eines Geschädigten wegen Beschädigung seines Kfz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Reparaturmöglichkeit eines Geschädigten in der eigenen Werkstatt i.R.d. Schadensminderungspflicht

a) Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils.b) Allerdings muss sich der Geschädigte in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen. Dies gilt sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven Schadensabrechnung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 31. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 letzter Hs.;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.