OLG Köln - Beschluss vom 19.02.2018
17 W 198/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 1085
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 322/14
LG Aachen, vom 30.09.2016

Kostenerstattungsansprüche eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung

OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 17 W 198/17

DRsp Nr. 2018/5359

Kostenerstattungsansprüche eines Rechtsanwalts bei Selbstvertretung

Erlangt der Rechtsanwalt im Falle der Selbstvertretung einen Kostenerstattungsanspruch, so kann er diejenigen Gebühren und Auslagen erstattet verlangen, die er erhalten würde, wenn er einen Dritten vertreten hätte. Dies gilt auch in einem Zwischenstreit um die Frage, ob dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Aachen vom 19. Juli 2017 - 7 O 322/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Zwischenurteils des Landgerichts Aachen vom 30. September 2016 und aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2017 - 6 W 133/16 - sind von der Klägerin an Frau Rechtsanwältin B 4.719,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. Oktober 2016 aus 3.948,32 € und seit dem 11. Mai 2017 aus weiteren 771,50 € zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 84 % und Rechtsanwältin B zu 16 %.

Eine Reduzierung der Gerichtsgebühren findet nicht statt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.616,59 €.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe

I.