Der Kl. hatte von der Werkstatt die Neulackierung lediglich der betroffenen Fahrzeugteile erbeten; nach ordnungsmäßiger Ausführung blieben Farbunterschiede zwischen betroffenen und intakten Teilen im Metallic-Lack zurück; der Kl. veranlaßte daraufhin Ganzlackierung.
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