Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 3 310,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.05.1995 gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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