"Nach nunmehr ständiger Rechtspr. des BAG (vgl. BAG AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [hier: VI (604) 149c]) haftet ein ArbNehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nur noch für die Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Eine große Fahrlässigkeit eines Berufskraftfahrers ist nur dann auszunehmen, wenn die Umstände des Unfalls Anhaltspunkte dafür hergeben, die die Annahme rechtfertigen, der ArbNehmer habe die ihm als Verkehrsteilnehmer obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung begangen, die das gewöhnliche nach § 276 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigt (vgl. BAG AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). ..."
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