Leistungen aus der Kaskoversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit
BGH, Urteil vom 28.10.1982 - Aktenzeichen III ZR 89/81
DRsp Nr. 1994/4806
Leistungen aus der Kaskoversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit
Leistungen einer Kaskoversicherung sind, soweit die Haftung des Staates in Frage steht, nicht als anderer Ersatz i.S. von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen.