OLG Köln - Urteil vom 20.04.2018
20 U 10/15
Normen:
VVG § 172 Abs. 1; AVB § 2 Abs. 1; AVB § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 378/05

Leistungen aus einer BerufsunfähigkeitsversicherungBegriff der KrankheitObjektiv vorliegende KrankheitKenntnis des Versicherten von seiner Erkrankung

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 20 U 10/15

DRsp Nr. 2019/15808

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Begriff der Krankheit Objektiv vorliegende Krankheit Kenntnis des Versicherten von seiner Erkrankung

1. Krankheit ist jeder körperliche oder geistige Zustand, der vom normalen Gesundheitszustand so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen.2. Krankheit muss objektiv vorliegen; die Meinung eines Versicherten, krank zu sein, ist nicht ausreichend.3. Die Kenntnis des Versicherten von seiner Erkrankung ist unerheblich..

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.01.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 26 O 378/06 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 172 Abs. 1; AVB § 2 Abs. 1; AVB § 2 Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2. 3.