KG - Beschluss vom 16.02.2021
6 U 1008/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 407/17

Leistungen aus einer BerufsunfähigkeitsversicherungBerufsunfähig wegen eines psychischen LeidensFehlende Erhebung psychopathologischer Verlaufsbefunde

KG, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 1008/20

DRsp Nr. 2021/18347

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Berufsunfähig wegen eines psychischen Leidens Fehlende Erhebung psychopathologischer Verlaufsbefunde

1. Bei Geltendmachung der BU wegen eines psychischen Leidens darf sich die Begutachtung nicht darauf beschränken, aus der vom behandelnden Arzt gestellten Diagnose auf Leistungseinbußen beim VN zurückzuschließen. Durch den Gutachter vielmehr festzustellen, welche psychopathologischen Befunde vorlagen, welche Funktionsstörungen im seelischen Bereich daraus resultierten und welche Einschränkungen im Hinblick auf das konkrete Tätigkeitsprofil des VN in seiner damaligen Tätigkeit daraus gefolgert werden können. 2. Fehlt es an einer Erhebung psychopathologischer Verlaufsbefunde, können diese fehlenden Anknüpfungstatsachen nicht allein durch die in das Wissen des Behandlers gestellten subjektiven Beschwerdeschilderungen des VN und die vom Behandler gestellte Diagnose ersetzt werden.

Der Senat hat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2020 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 172 Abs. 2;

Gründe:

I.