OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2019
11 U 106/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 173 Abs. 2; BUV Nr. 2.5.3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 90/18

Leistungen aus einer BerufsunfähigkeitszusatzversicherungBefristetes Anerkenntnis für die Zahlung von RentenleistungenSachlicher Grund für ein befristetes AnerkenntnisBegründungspflicht eines Versicherers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 11 U 106/19

DRsp Nr. 2022/10258

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Befristetes Anerkenntnis für die Zahlung von Rentenleistungen Sachlicher Grund für ein befristetes Anerkenntnis Begründungspflicht eines Versicherers

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.06.2019, Az. 2 O 90/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 173 Abs. 2; BUV Nr. 2.5.3;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten über die für den Zeitraum von Juli 2015 bis April 2016 gewährten Leistungen aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter Änderung ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge weitere monatliche Rentenzahlungen bis September 2018 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Überschussanteilen für diesen Zeitraum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).