LG Arnsberg, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 503/15
Leistungen aus einer Firmensach- und Immobilienversicherung wegen eines LeitungswasserschadensFeststellung einer bedingungsgemäßen LeistungspflichtBehauptete fehlerhafte BeheizungGrob sorgfaltswidriges Unterlassen
OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 20 U 182/15
DRsp Nr. 2020/16102
Leistungen aus einer Firmensach- und Immobilienversicherung wegen eines LeitungswasserschadensFeststellung einer bedingungsgemäßen LeistungspflichtBehauptete fehlerhafte BeheizungGrob sorgfaltswidriges Unterlassen
1. Eine Feststellungsklage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes ist jedenfalls grundsätzlich zulässig, solange der VN noch das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren verlangen kann (vgl. etwa - ständig - BGH Urt. v. 17.12.1997 – IV ZR 136/96, BGHZ 137, 319).2. Zu klären sind im Feststellungsprozess – wie hier – sämtliche vom beklagten Versicherer erhobenen Einwände auf Leistungsfreiheit (insbesondere wegen Obliegenheitsverletzungen und wegen arglistiger Täuschung über Grund und Höhe) etc., die (auch) den Grund des Anspruchs betreffen (vgl. OLG Celle Urt. v. 28.11.2019 – 8 U 55/19, VersR 2020, 768; OLG Dresden Urt. v. 12.5.2020 – 4 U 2047/19, VersR 2020, 1106; Klarstellung gegenüber OLG Frankfurt Beschl. v. 2.5.2018 – 3 U 244/16, VersR 2018, 1323 = r+s 2019, 25).3. Zur Obliegenheit, nach Eintritt des Versicherungsfalls eine professionelle Bautrocknung durchzuführen (hier verneint).
Ein grob sorgfaltswidriges Unterlassen setzt eine gesteigerte, sich jedem aufdrängende Erkennbarkeit und Handlungsmöglichkeit voraus.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 15.02.2017 wird aufgehoben.
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