SchlHOLG - Urteil vom 04.06.2020
16 U 133/19
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 39/19

Leistungen aus einer PflegetagegeldversicherungAnfechtung eines Vertrages wegen arglistiger TäuschungAngaben zum GesundheitszustandRheumatoide Arthritis

SchlHOLG, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 16 U 133/19

DRsp Nr. 2021/16500

Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung Angaben zum Gesundheitszustand Rheumatoide Arthritis

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Oktober verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Pflegetagegeldversicherung bei der Beklagten, die diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

Die Klägerin unterhält eine Vielzahl von Versicherungsverträgen bei der Beklagten oder Unternehmen der Gruppe der Beklagten, u. a. eine im April 2008 abgeschlossene Unfallversicherung.

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