Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit
BGH, Urteil vom 20.11.1980 - Aktenzeichen III ZR 31/78
DRsp Nr. 1994/5100
Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit
Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen einer privaten Krankenversicherung sind nicht als anderer Ersatz i.S. des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen, jedenfalls soweit die Haftung des Staates (Art. 34GG) in Frage steht.