Die Kläger verlangen von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz wegen eines Flugzeugunfalls.
Die beklagte Bundesrepublik und ihre Streithelferin, die Flugzeuge herstellt, vereinbarten im Juni 1962 in einem "Leih- und Erprobungsvertrag" u.a. folgendes:
§ 1
(1) Die Firma (Streithelferin) stellt der BRD für die Dauer von maximal 8 Wochen 1 Hubschrauber des Baumusters Alouette III Nr. 04, flugbereit und verkehrssicher, mit dem für die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten erforderlichen Zubehör und Gerät leihweise und unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Dieser Hubschrauber soll ... durch die Bundeswehr unter Verantwortung des von der Firma zur Verfügung gestellten Personals Truppenuntersuchungen unterzogen werden, um seine Eigenschaften für militärische Aufgaben festzustellen.
...
§ 2
Zur Einweisung des Bundeswehrpersonals stellt die Firma für die Dauer der Untersuchungen
1 Ingenieur
1 Werkpiloten und
1 Mechaniker
zur Verfügung.
§ 4
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