BGH - Urteil vom 31.05.2023
IV ZR 58/22
Normen:
VVG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1320
NJW 2023, 2430
WM 2023, 1363
r+s 2023, 912
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 427/20
OLG Koblenz, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 959/21

Leistungsansprüche eines Beamten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Berufung auf eine Dienstunfähigkeitsklausel; Gesundheitsbedingte Versetzung des versicherten Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

BGH, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen IV ZR 58/22

DRsp Nr. 2023/8442

Leistungsansprüche eines Beamten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Berufung auf eine Dienstunfähigkeitsklausel; Gesundheitsbedingte Versetzung des versicherten Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Bei einer Dienstunfähigkeitsklausel, nach der es für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausreicht, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist, begründet nicht schon der Umstand, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, eine unwiderlegbare Vermutung seiner vollständigen Berufsunfähigkeit.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 151.687,98 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 14 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, die er im Jahre 2013 bei der Beklagten abgeschlossen hat.