Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem aus übergegangenem Recht vorgehenden Träger der Sozialversicherung wegen Versäumung der Klagefrist durch den Versicherungsnehmer
BGH, Urteil vom 04.12.1974 - Aktenzeichen IV ZR 208/72
DRsp Nr. 1994/5548
Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber dem aus übergegangenem Recht vorgehenden Träger der Sozialversicherung wegen Versäumung der Klagefrist durch den Versicherungsnehmer
1. Seit dem Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes kann ein Sozialversicherungsträger unbeschadet der Regelung des § 12 Abs. 3VVG gegen den Haftpflichtversicherer auf Ersatz des Schadens klagen. Seiner Klage kann der Haftpflichtversicherer nicht entgegenhalten, daß er seinem Versicherungsnehmer gegenüber auf Grund des § 12 Abs. 3VVG leistungsfrei geworden ist. 2. Der Haftpflichtversicherer haftet nur dann nicht, wenn das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aus materiellen Gründen notleidend ist. Das ist vom angerufenen Gericht zu überprüfen.