OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.07.1998
4 U 191/97
Normen:
AUB 88 § 2 I (2) ; StGB § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 619
OLGReport-Düsseldorf 2000, 161
VersR 1999, 309
VersR 2000, 309
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 103/96

Leistungsfreiheit des Unfallversicherers wegen Herbeiführung eines Motorradunfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 4 U 191/97

DRsp Nr. 2000/8777

Leistungsfreiheit des Unfallversicherers wegen Herbeiführung eines Motorradunfalls

»Der Unfallversicherer kann sich nicht mit Erfolg auf den in § 2 I (2) AUB bestimmten Ausschluß des Versicherungsschutzes wegen Herbeiführung eines Motorradunfalls durch eine vorsätzliche Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB berufen, wenn der Versicherungsnehmer bei einer innerstädtischen Probefahrt mit einem 54 kw starken Motorrad eines Bekannten verunglückt ist und nur die Fahrerlaubnis für Motorräder mit nicht mehr als 20 kw besaß, der Versicherer aber die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der höheren Leistung des gefahrenen Motorrades nicht beweisen kann, weil sich äußerlich nicht erkennen läßt, ob die in beiden Versionen gelieferte Maschine eine Leistungsstärke von 20 kw oder 54 kw hat.«

Normenkette:

AUB 88 § 2 I (2) ; StGB § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; StVZO § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger schloß mit Wirkung zum 1. August 1988 mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag, dokumentiert im Versicherungsschein vom 4. Juli 1988 (GA 7, 8). Neben der Geltung der AUB 88 waren u.a. Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 % vereinbart. Für den Invaliditätsfall ist eine Versicherungssumme von 100.000 DM vorgesehen.