Der Kläger schloß mit Wirkung zum 1. August 1988 mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag, dokumentiert im Versicherungsschein vom 4. Juli 1988 (GA 7, 8). Neben der Geltung der AUB 88 waren u.a. Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 % vereinbart. Für den Invaliditätsfall ist eine Versicherungssumme von 100.000 DM vorgesehen.
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