Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft wie auch in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff ZPO).
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung.
Der Kläger hat gemäß §§
Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die der Kläger durch Verschweigen von zwei Vorschäden begangen hat, unerheblich sei, weil der von dem Kläger zugezogene Dolmetscher, der Zeuge ... die auf dem Vordruck der Beklagten erteilte Belehrung über die Folgen bewußt wahrheitswidriger Angaben, nicht übersetzt habe.
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