OLG Köln - Urteil vom 15.01.2021
20 U 29/20
Normen:
VVG § 172 Abs. 3; VVG § 174;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 55/19

Leistungspflicht aus einer BerufsunfähigkeitsversicherungBisherige Lebensstellung der versicherten PersonVerweisung auf eine Vergleichstätigkeit

OLG Köln, Urteil vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 20 U 29/20

DRsp Nr. 2021/7145

Leistungspflicht aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Bisherige Lebensstellung der versicherten Person Verweisung auf eine Vergleichstätigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 4 O 55/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 172 Abs. 3; VVG § 174;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Leistungspflicht der Beklagten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 5.