LG Aachen vom 23.11.1977
4 O 368/77
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)216e
ES Kfz-Schaden C-2/12
VersR 1978, 453

LG Aachen - 23.11.1977 (4 O 368/77) - DRsp Nr. 1994/2229

LG Aachen, vom 23.11.1977 - Aktenzeichen 4 O 368/77

DRsp Nr. 1994/2229

Eine - gemessen an früheren Fahrzeugwert - untere Grenze für die Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwertes nach der Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge läßt sich nicht mit Prozentsätzen fixieren.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;

Es trifft nicht zu ..., daß ein merkantiler Minderwertanspruch in Rechtsprechung und Schrifttum voraussetze, daß sich die unfallbedingten Reparaturkosten auf mindestens 10 % des Fahrzeugneupreises belaufen müßten. In der Literatur ist eine solche Grenze freilich [vereinzelt] aufgestellt worden. ... Die Rechtsprechung, die sich mit der Frage eines merkantilen Minderwertes bei kleinen Schäden beschäftigte, läßt eine allgemeine Auffassung dahin, daß von einer festen Grenze an ein Ersatz der Wertminderung ausgeschlossen sei, nicht erkennen. Zwar sieht das LG Oldenburg (VersR 1969, 1008) eine Grenze bei 5 % des Wertes des Fahrzeugs vor Eintritt des Schadens; unterhalb dieser 5 % gäbe es eine Minderwerterstattung nicht. Dies wird jedoch nicht begründet. ... Vorwiegend wird ein Wertverlust jedoch nach § 287 ZPO geschätzt. Nicht die Reparaturkosten (und der Neupreis), sondern die Art des Schadens wird zur Beantwortung der Frage nach einem merkantilen Minderwert herangezogen.

Hinweise: