LG Aachen vom 26.02.1986
4 O 74/85
Normen:
BGB §§ 823, 839 ; GG Art. 34 ; NWStrG § 9a;
Fundstellen:
VersR 1987, 78

LG Aachen - 26.02.1986 (4 O 74/85) - DRsp Nr. 1994/14214

LG Aachen, vom 26.02.1986 - Aktenzeichen 4 O 74/85

DRsp Nr. 1994/14214

1. Keine Haftung einer Gemeinde für den durch einen - infolge unbefugten Abhebens des Kanaldeckels durch unbekannte Dritte - offenen Kanalschacht im Straßenkörper entstandenen Unfallschaden an einem Pkw. 2. Eine Gemeinde ist im Rahmen der ihr obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, alle in dem Gemeindegebiet im Straßenkörper vorhandenen Kanaldeckel und Schachtabdeckungen gegen unbefugtes Abheben zu sichern; sie genügt ihrer Verkehrssicherungspflicht insoweit, wenn sie die Straßen in regelmäßigen Abständen auf den ordnungsgemäßen Zustand hin überprüft.

Normenkette:

BGB §§ 823, 839 ; GG Art. 34 ; NWStrG § 9a;
Fundstellen
VersR 1987, 78