LG Aachen - Urteil vom 28.05.1986
4 O 620/85
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; NWStrG § 9 Abs. 2; NWStrReinG § 1 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
VersR 1987, 1232

LG Aachen - Urteil vom 28.05.1986 (4 O 620/85) - DRsp Nr. 1994/14213

LG Aachen, Urteil vom 28.05.1986 - Aktenzeichen 4 O 620/85

DRsp Nr. 1994/14213

1. Straßen innerhalb geschlossener Ortslage sind bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, wenn sie gefährlich und verkehrswichtig sind. Es muß an solchen Stellen gestreut werden, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen. Derart gefährliche Stellen sind u.a. scharfe Kurven, Gefällstrecken, Kreuzungen und Einmündungen. 2. Die Verkehrsbedeutung einer Straße entfällt nicht deshalb, weil sie verkehrsberuhigte Bereiche hat. Hierdurch wird die Straße nicht zur Nebenstraße, sie bleibt verkehrswichtig, weil auch in diesen Bereichen mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. 3. Hält eine Gemeinde nur Sand und Salz zum Streuen bereit, obwohl bestimmte Straßenabschnitte damit nicht wirksam abgestumpft werden können, trifft sie ein Organisationsverschulden.