LG Berlin vom 18.07.1996
52 S 155/96
Normen:
BGB §§ 985, 994, 1000, 1001 ;
Fundstellen:
SP 1996, 359

LG Berlin - 18.07.1996 (52 S 155/96) - DRsp Nr. 1997/1767

LG Berlin, vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 52 S 155/96

DRsp Nr. 1997/1767

1. Kosten für die Rückholung eines gestohlenen Kfz sind notwendige Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff. BGB, die der Versicherer vom Eigentümer ersetzt verlangen kann. 2. Die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis finden auch auf den Fremdbesitzer (hier: der Versicherer) Anwendung, der für einen Dritten (hier: Versicherungsnehmer) besitzt. 3. Eine einschränkende Anwendung der Vorschriften ist weder vom Wortlaut noch von der Interessenlage geboten. Ein zwischen dem Besitzer und einem Dritten bestehendes Rechtsverhältnis läßt das rein sachenrechtliche Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer unberührt. 4. Ist der Besitzer gutgläubig, bestimmt sich der Umfang der zu ersetzenden Aufwendungen nach § 994 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB §§ 985, 994, 1000, 1001 ;

Hinweise: