LG Berlin - Urteil vom 25.04.1972 (2 S 339/71) - DRsp Nr. 1994/14335
LG Berlin, Urteil vom 25.04.1972 - Aktenzeichen 2 S 339/71
DRsp Nr. 1994/14335
Auch bei kleineren Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten sind - haftungsbeschränkende - allgemeine Geschäftsbedingungen weitgehend üblich. Sind sie im Reparaturannahmeraum deutlich sichtbar angezeigt, so gelten sie auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für die erteilten Reparaturaufträge.