LG Bonn vom 04.11.1998
13 O 203/98
Normen:
VVG § 12 III; AKB § 8 ;
Fundstellen:
SP 1999, 169

LG Bonn - 04.11.1998 (13 O 203/98) - DRsp Nr. 1999/10069

LG Bonn, vom 04.11.1998 - Aktenzeichen 13 O 203/98

DRsp Nr. 1999/10069

1. Für die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts auf die Rechte aus § 12 III VVG bzw. eine Fristverlängerung der Klagefrist genügt es nicht, daß sich der Versicherer in irgendeiner Weise bereit zeigt, seine Ablehnung noch einmal zu überprüfen. 2. Dies gilt insbesondere, wenn eine solche Erklärung noch vor Ablauf der 6-Monats-Klagefrist abgegeben wird. 3. Eine konkludente oder sich aus § 242 BGB ergebende Verlängerung der Klagefrist kann aber daraus resultieren, daß der Versicherungsnehmer aufgrund des Verhaltens des Versicherers (z. B. Vergleichsverhandlungen) annehmen darf, der Versicherer halte möglicherweise nicht an der Ablehnung fest, so daß dem Versicherungsnehmer eine Klageerhebung nicht zugemutet wird. 4. In diesen Fällen verlängert sich die Frist bis zum Zeitpunkt der erneuten Ablehnung zuzüglich einer kurzen Überlegungsfrist.

Normenkette:

VVG § 12 III; AKB § 8 ;