LG Braunschweig - Urteil vom 19.12.1979 (1 O 51/79) - DRsp Nr. 1994/14399
LG Braunschweig, Urteil vom 19.12.1979 - Aktenzeichen 1 O 51/79
DRsp Nr. 1994/14399
Hat der Kraftfahrthaftpflichtversicherer sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem berechtigten Fahrer des Fahrzeugs gem. § 2 Abs. 2cAKB den Versicherungsschutz versagt, so ist er durch die geschäftsplanmäßige Erklärung über die Regreßbeschränkung vom März 1973 (VerBAV 1973, 103) nicht gehindert, von jedem Rückgriffsschuldner einen Betrag bis zur Höhe von jeweils 5.000,- DM zu fordern.