LG Coburg - Urteil vom 01.12.1992 (1 O 514/92) - DRsp Nr. 1994/14419
LG Coburg, Urteil vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 1 O 514/92
DRsp Nr. 1994/14419
1. Eine Vermieterin von Taxis, die sich von ihren Kunden in ständiger Geschäftspraxis Teilschadenersatzansprüche unfallgeschädigter Taxiunternehmer abtreten läßt, um die entsprechenden Miettaxikosten hieraus zu begleichen, verstößt gegen Art. 1 § 1 S. 1 Rechtsberatungsgesetz, so daß die Abtretung nichtig ist und eine Einziehung nicht möglich ist.2. Die Inanspruchnahme eines Miettaxis im Falle der Beschädigung des eigenen Taxis ist dann eine unvertretbare unternehmerische Entscheidung, wenn die Mietwagenkosten den Verdienstausfall um mehr als das Doppelte übersteigen. Etwas anderes gilt dann, wenn der geschädigte Taxiunternehmer dartut und beweist, daß und welche Dauerkunden er ohne Ersatzfahrzeug verlieren könnte.
Normenkette:
BGB §§ 249, 251 ;
Hinweise:
Vgl. OLG Köln, Urt. v. 8.1.93 - 19 U 99/92 - ZfS 1993, 82; AG Coburg ZfS 1992, 266.
Fundstellen
ZfS 1993, 192
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