LG Düsseldorf - 06.09.1996 (22 S 752/95) - DRsp Nr. 1997/6130
LG Düsseldorf, vom 06.09.1996 - Aktenzeichen 22 S 752/95
DRsp Nr. 1997/6130
1. Bei fiktiver Anrechnung können die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten nur bis zur sog. Wirtschaftlichkeitsgrenze geltend gemacht werden.2. Die Obergrenze bildet in einem solchen Fall der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.3. Hat der Geschädigte aufgrund der Restwertbestimmung im Sachverständigengutachten noch nicht entsprechend disponiert, so ist es zumutbar, auf ein höheres Restwertangebot einzugehen.