LG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.1992 (23 S 134/92) - DRsp Nr. 1994/14470
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen 23 S 134/92
DRsp Nr. 1994/14470
Der Geschädigte kann einen Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nur verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und die Reparaturkosten tatsächlich bis zu 30 % über den Wiederbeschaffungskosten liegen. Die Höhe der Reparaturkosten ist substantiiert und nachvollziebar darzulegen.