LG Essen - 31.08.1988 (15 S 179/88) - DRsp Nr. 1994/14511
LG Essen, vom 31.08.1988 - Aktenzeichen 15 S 179/88
DRsp Nr. 1994/14511
Erhebt der Haftpflichtversicherer keine Einwendungen zum Grunde oder wird die Kaskoversicherung wegen der höheren Versicherungsleistung im Vergleich zum Haftpflichtschaden in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Ersatz der SFR-Kürzung.