LG Essen - Urteil vom 18.05.1982 (1 S 174/82) - DRsp Nr. 1994/14520
LG Essen, Urteil vom 18.05.1982 - Aktenzeichen 1 S 174/82
DRsp Nr. 1994/14520
Nebenklagekosten, die dem Versicherungsnehmer im Einstellungsbeschluß auferlegt worden sind, hat der Rechtsschutzversicherer auch dann zu erstatten, wenn sich der Versicherungsnehmer vor dem Strafrichter für den Fall einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153aStPO dazu bereit erklärt hatte, die Kosten der Nebenklage zu übernehmen.