LG Frankfurt/Main - 04.08.1986 (2/24 S 16/86) - DRsp Nr. 1994/14562
LG Frankfurt/Main, vom 04.08.1986 - Aktenzeichen 2/24 S 16/86
DRsp Nr. 1994/14562
1. Der Versicherungsnehmer eines Reisegepäckversicherungsvertrages hat keinen Gewahrsam an seinem Reisegepäck, das im Gepäckraum des Busses verstaut ist; denn es ist dem Beförderungsunternehmen "übergeben". 2. Beläßt der Versicherungsnehmer seinen Fotoapparat in seiner verschlossen nicht einsehbaren Reisetasche, die im Gepäckraum des Busses verstaut ist, so handelt er nicht grob fahrlässig, wenn keine besonderen Umstände auf eine greifbare Gefährdung des Reisegepäcks durch Diebstahl hinweisen.