Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten setzt, ebenso wie der Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall für ein unfallbeschädigtes Kfz, eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit voraus; erforderlich ist daher der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten. ...
An dieser Nutzungsmöglichkeit fehlt es aus Rechtsgründen, wenn für das Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht; denn in diesem Fall ist der Gebrauch des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verboten (§ 1 PflichtversicherungsG). Die verbliebene tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug verbotenermaßen dennoch im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen, stellt keinen nach §§ 249, 251 BGB zu ersetzenden Schaden dar ...; denn die sich lediglich durch rechtswidriges Verhalten ergebende Möglichkeit zur Nutzung des Eigentums stellt keinen vermögenswerten Gebrauchsvorteil dar; sie ließe sich beispielsweise nicht durch Vermietung des Pkw rechtmäßig ausnutzen."
Ebenso später OLG Karlsruhe (Urteil - 10 U 10/87 - 25.9.1987, in VersR 1989, 58).
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